Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG§ 28 Ermächtigung
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 28 UmwStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 21.09.2000 – IV R 54/99Einkommensteuer: Umfang der Tarifbegünstigung nach § 24 Abs. 3 UmwStG bei Einbringung einer Praxis in eine Sozietät zu Teilwerten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.